Gesetzliche Abgaben

Gesetzliche Abgaben – EEG, KWK, etc…

Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG):

Mit der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 werden Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Quote) vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis (EEG-Satz) zu zahlen.
„Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen […] und den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung […] bis zum Jahr 2020 auf mind. 20 % zu erhöhen.“ [Quelle: EEG, § 1, (1),(2)]

Der Stromkunde trägt die Belastungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber von dem Lieferanten (EEG-Umlage) in der jeweils geltenden Höhe verlangt. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben.

Die EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2012 3,592 Cent pro kWh.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG):

„Mit dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung wird der Ausbau von KWK-Anlagen gefördert. Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag für jede in das Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde.
Durch eine verstärkte Nutzung von KWK-Anlagen soll eine zusätzliche Minderung der Kohlendioxid-Emissionen erreicht werden“. [Quelle: swb24.de]

Die hieraus entstehenden Mehrkosten werden über die vom Stromkunden zu zahlende KWKG-Umlage finanziert und vom jeweiligen Netzbetreiber erhoben..

Die Zuschläge nach dem KWKG betragen in 2012:

0,002 ct/kWh für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh,

0,05 ct/kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch.

Abweichend von den oben genannten Werten beträgt die Höhe der Zuschläge nach dem KWKG derzeit 0,025 ct/kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch, sofern der Kunde nachweist, dass er ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist und durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers dem Lieferanten - oder auf Wunsch des Lieferanten dem Netzbetreiber – nachweist, dass sein Stromkostenanteil am Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen hat.

§ 19 StromNEV-Umlage:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. Dezember 2011 die Festlegung zur Ermittlung und zur Erhebung der neuen Umlage nach Paragraph 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) auf Grundlage des Beschlusses im Festlegungsverfahren BK8-11-024 vom 14.12.2011 publiziert. Dementsprechend haben die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, EnBW Transportnetze AG und TenneT TSO GmbH die Höhe der Umlage unter www.eeg-kwk.net veröffentlicht. Diese Umlage (§ 19 StromNEV-Umlage) wird erstmals ab dem 01.01.2012 erhoben und beträgt:

0,151 Cent / kWh für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh,

0,05 Cent / kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch.

Abweichend von dem oben genannten Wert für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch beträgt die Höhe der Umlage für das Kalenderjahr 2012 0,025 Cent / kWh, sofern der Kunde nachweist, dass er ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist und durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers dem Lieferanten - oder auf Wunsch des Lieferanten dem Netzbetreiber – nachweist, dass sein Stromkostenanteil am Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen hat.

Konzessionsabgabe:

Die Konzessionsabgaben sind Entgelte zur Nutzung der öffentlichen Straßen und Wege für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom oder Gas.
Die zulässige Höhe der Konzessionsabgabe für Strom beträgt für Sondervertragskunden 0,11 ct/kWh. Zu Sondervertragskunden zählen hierbei Kunden, die in der Mittelspannung versorgt werden.

Ebenso als Sondervertragskunden gelten Kunden, die in der Niederspannung versorgt werden, mindestens zweimal im Jahr eine gemessene Leistung von 30 kW überschreiten und einen Jahresverbrauch von mindestens 30.000 kWh Strom aufweisen.

Der aktuelle Grenzpreis für die Zahlung von Konzessionsabgaben für Stromlieferungen an Sondervertragskunden wird jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und veröffentlicht. Im Abgabejahr 2011 beträgt dieser 10,49 ct/kWh (Basisjahr 2009). Liegt der Durchschnittspreis der Stromlieferung im Jahr 2011 unterhalb dieses Grenzpreises, entfällt die Konzessionsabgabe.

Mehrwertsteuer

Für alle genannten Preisbestandteile gilt die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.