
Gesetzliche Abgaben
Gesetzliche Abgaben – EEG, KWK, etc…
Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG):
Mit der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 werden Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Quote) vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis (EEG-Satz) zu zahlen.
„Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen […] und den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung […] bis zum Jahr 2020 auf mind. 20 % zu erhöhen.“ [Quelle: EEG, § 1, (1),(2)]
- Die hieraus entstehenden Mehrkosten werden über die EEG-Umlage finanziert.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG):
„Mit dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung wird der Ausbau von KWK-Anlagen gefördert. Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag für jede in das Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde.
Durch eine verstärkte Nutzung von KWK-Anlagen soll eine zusätzliche Minderung der Kohlendioxid-Emissionen erreicht werden“. [Quelle: swb24.de]
- Die hieraus entstehenden Mehrkosten werden über die KWKG-Umlage finanziert.
Ökosteuer (Stromsteuer):
Die Stromsteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern und wird auf elektrischen Strom erhoben. Ziele hierbei waren die Senkung des Energieverbrauchs durch höhere Strompreise, der Ausbau der ökologischen Stromerzeugung und die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge.
Folgende Steuersätze gelten derzeit:
- Regulärer Steuersatz 2,05 Ct/kWh
- Reduzierter Steuersatz 1,23 Ct/kWh
(gültig für Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die Strom für betriebliche Zwecke über 25 MWh entnehmen. Voraussetzung: Erlaubnisschein des Hauptzollamtes liegt dem Versorger vor.)
Konzessionsabgabe:
Die Konzessionsabgaben sind Entgelte zur Nutzung der öffentlichen Straßen und Wege für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom oder Gas.
Die zulässige Höhe der Konzessionsabgabe für Strom beträgt für Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh. Zu Sondervertragskunden zählen hierbei Kunden,
- die in der Mittelspannung versorgt werden.
- die in der Niederspannung versorgt werden und mindestens zweimal im Jahr eine gemessene Leistung von 30 kW überschreiten und einen Jahresverbrauch von mindestens 30.000 kWh Strom aufweisen.
Der aktuelle Grenzpreis für die Zahlung von Konzessionsabgaben für Stromlieferungen an Sondervertragskunden wird jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und veröffentlicht. Aktuell beträgt dieser 8,02 Ct/kWh.
- Liegt der Durchschnittspreis der Stromlieferung im Jahr 2008 unterhalb dieses Grenzpreis, entfällt die Konzessionsabgabe.
Mehrwertsteuer:
Für alle genannten Preisbestandteile gilt die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.



