Energieausweis
Der Energieausweis: Pflicht seit 2008
Ausstellpflicht besteht für Eigentümer bei Verkauf oder Neuvermietung bzw. Verpachtung.
Nach der EnEV 2007 muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“. Es ist jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen.
Um Fördermittel für eine energetische Modernisierung zu erhalten, wird in einigen Förderprogrammen ebenfalls ein Energiebedarfsausweis benötigt.
Gültigkeitsdauer für Energieausweise nach EnEV 2007 sind 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum.
Übergangsfristen
Für bestehende Nichtwohngebäude mit Ausweispflicht ist ab dem 01.07.2009 ein Energieausweis verpflichtend auszustellen.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit Aushangpflicht (Nutzfläche > 1000 m²) ist ab dem 01.07.2009 ein Energieausweis verpflichtend auszustellen und auszuhängen.
Mischnutzung
Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil (ca. 10 %) nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Energieausweis für "Nicht-" Wohngebäude:
Auftragsformular bedarfsorientierter Energieausweis (47 KB)
Auftragsformular Verbrauchsorientierter Energieausweis (45 KB)
Auftragsformulare für Wohngebäude finden Sie hier: mehr
